VGH Hessen: Personen im Kirchenasyl nicht flüchtig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 12.09.2019 festgestellt, dass Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, zumindest dann nicht als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO gelten können, wenn die Behörden über den Aufenthalt der Personen informiert sind.

Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die vom Bundesamt für Migration seit letztem Jahr ausgeübte Praxis, Personen im Kirchenasyl für flüchtig zu erklären, wenn entweder nicht innerhalb eines Monats nach Beginn des Kirchenasyls ein Dossier eingereicht wird oder das Kirchenasyl nach Ablehnung eines Dossiers nicht aufgelöst wird. Gemäß Dublin-Verordnung kann bei Flüchtigen die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten auf 18 Monate verlängert werden, was die Durchführung von Kirchenasylen erheblich erschwert.

Die Entscheidung ist hier abrufbar.