Analogleistungen auch für Geflüchtete nach dem Kirchenasyl
Asylsuchende, die sich wegen einer drohenden Abschiebung ins Kirchenasyl begeben haben, begehen dadurch keinen Rechtsmissbrauch. Sie haben daher nach dem Kirchenasyl auch Anspruch auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Dies geht aus einer Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 22.06.2020 hervor.
Zum Hintergrund: Asylsuchende erhalten, solange über ihren Asylantrag nicht entschieden ist, lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese sind geringer als die sonstigen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten, haben Asylsuchende, selbst wenn dann immer noch nicht über ihren Antrag entschieden ist, Anspruch auf Leistungen in der Höhe der sonstigen Grundsicherungsleistungen. Man spricht hier von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG.
Im konkreten Fall ging es um einen Äthiopier, der im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zurückgeführt werden sollte. Er begab sich ins Kirchenasyl, um dies zu verhindern. Das Kirchenasyl verlief erfolgreich. Der Sozialleistungsträger wollte ihm nach Abschluss des Kirchenasyls die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG verwehren. Es wurde argumentiert, der Zeitraum des Aufenthalts im Kirchenasyl könne nicht auf die 18-Monats-Frist angerechnet werden. Das LSG stellte mit der Entscheidung fest, dass diese Argumentation nicht zutrifft. Die komplette Entscheidung und Begründung des Gerichts kann hier abgerufen werden.
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