Gute Nachrichten vom BaMF: Keine Verlängerung der Überstellungsfrist bei offenem Kirchenasyl

In einer im Juni 2020 getroffenen Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Praxis des Bundsamts für Migration und Flucht (BaMF) unzulässig ist, die Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren von sechs auf 18 Monate zu verlängern, wenn sich die zu Überstellenden im Kirchenasyl befinden und dieses trotz gescheitertem Dossierverfahren nicht beendet wird. Der Staat werde bei einem Kirchenasyl grundsätzlich weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen, wenn bekannt ist, wo sich die zu Überstellenden aufhalten. Bei offenen Kirchenasylen ist dies der Fall. Sich im Kirchenasyl Befindende können mithin nicht als flüchtig gelten. Doch nur unter der Voraussetzung, dass sie flüchtig sind, wäre eine Verlängerung der Überstellungsfrist berechtigt.

Dieser Entscheidung zum Trotz blieb das BaMF zunächst bei seiner Praxis. Mittlerweile ist es von ihr abgerückt, wie ein von ihm herausgegebenes Merkblatt zum Thema „Kirchenasyl“ verdeutlicht. Für sich im Kirchenasyl Befindende ist dies eine positive Nachricht. Ihnen wird damit erspart, gerichtlich gegen die Verlängerung der Frist vorzugehen. Eine zeitnahe Beendigung von Kirchenasylen nach Fristablauf ist daher wieder möglich.

In der Kirchenasylbewegung zeigt man sich hierüber erleichtert, zugleich bleibt Skepsis hinsichtlich der weiteren Handhabung des sog. „Dossierverfahrens“ durch das BaMF. Während dieses anfänglich nach der entsprechenden Vereinbarung zwischen Bundesamt und den Kirchen häufig zur Revision von negativen Dublin-Entscheiden führte, werden mittlerweile nahezu alle eingereichten Dossiers abgelehnt, egal wie schwerwiegend die Gründe auch sein mögen, die darin für den Selbsteintritt Deutschlands im jeweiligen Fall vorgebracht werden. Es steht zu hoffen, dass auch hier künftig ein „anderer Wind“ im BaMF zu wehen beginnt.