VG Schleswig: Aktuelle Anwendung von §80 Abs. 4 VwGO europarechtswidrig
In einer Entscheidung vom 15.05.2020 hat das Verwaltungsgericht Schleswig die aktuell vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BamF) ausgeübte Praxis, die Rücküberstellungsfrist im Rahmen des Dublin-Verfahrens während noch laufender Gerichtsverfahren gem. §80 Abs. 4 VwGO „bis auf weiteres“ auszusetzen, für europarechtswidrig erklärt. Das Gericht kritisierte insbesondere, dass das BamF die Aussetzung ohne jegliche zeitliche Befristung ausschließlich mit Bezug auf die Sars-Cov2-Krise vornahm.
Diese Entscheidung könnte wegweisend sein: In allen Fällen, in denen das BamF eine entsprechende Aussetzung der Frist verfügte, könnte sich diese als unzulässig erweisen, so dass die Betreffenden auf einen Übergang der Zuständigkeit des Asylverfahrens auf Deutschland hoffen dürfen.
Darüber hinaus könnte sie dem Bemühen des BamF, durch Aussetzungsverfügungen Kirchenasyle von durch die Dublin-Verordnung Betroffene ad absurdum zu führen, den Garaus machen.
Die gesamte Entscheidung kann hier abgerufen werden.